Gesetzliche Risikoabsicherung

Gesetzliche Versicherungen - Sozialversicherungen

Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Höhe der jeweiligen Beiträge richtet sich nach dem Bruttoverdienst des Arbeitnehmers und wurde bislang je zur Hälfte von diesem und vom Arbeitgeber getragen. Die gesetzliche Unfallversicherung wird allein vom Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge zur GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) sind seit dem 1.Juli 2005 für Arbeitgeber reduziert.

Berufsunfallversicherung

Die gesetzliche Berufsunfallversicherung wird allein vom Arbeitgeber getragen. Leistungen fließen ausschließlich bei beruflich bedingten Unfällen. Die Versicherung garantiert eine Kapital- oder Rentenzahlung beim Verlust der Arbeitskraft durch Unfallinvalidität. Unfallinvalidität ist dann gegeben, wenn durch ein plötzliches unmittelbar auf den Versicherungsnehmer einwirkendes Ereignis dessen Gesundheit dauerhaft beschädigt wird.

Gesetzliche Krankenversicherung (s.o.)

Der Arbeitgeber hat den Wünschen seiner Arbeitnehmer hinsichtlich einer Wahl der gesetzlichen Krankenkasse zu entsprechen. Ausnahmeregelungen hiervon sind möglich. Insgesamt müssen die Beiträge zur GKV nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG) entrichtet werden. Liegt das Entgelt des Versicherten darüber, fällt für den übersteigenden Anteil des Entgeltes kein Beitrag an.

Pflegeversicherung

Die Soziale Pflegeversicherung ist neben gesetzlicher Rentenversicherung, Kranken- Arbeitslosen- und Unfallversicherung die "fünfte Säule" des Sozialversicherungssystems in Deutschland. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden in die Pflegeversicherung aufgenommen. Für die gesetzlich Versicherten gilt ein fixer Beitragssatz, welcher jedoch entsprechend den Kostenentwicklungen angepasst werden kann. Familienangehörige sind derzeit beitragsfrei mitversichert, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.


Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitslosenversicherung speist sich zu jeweils gleicher Höhe aus Beiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Beitragssatz beträgt für Angestellte ebenso wie für Arbeiter 3,25 Prozent. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung freigestellt. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in den alten Bundesländern 5.200 und in den neuen Bundesländern 4.400 Euro. Ab dieser Bruttoeinkommenshöhe steigt der abzuführende Betrag nicht mehr.