Finanzportfolioverwalter

Beachte: Die folgenden Darstellungen gelten geschlechtsunabhängig.

Der Vermögensverwalter ist eine besondere Spezies eines Honorarberaters aber keinesfalls sieht sich jeder Vermögensverwalter als Honorarberater.

Zahlreiche Vermögensverwalter erhalten ihre Vergütung einerseits direkt vom Kunden, vereinnahmen oder erlangen jedoch zusätzlich monetäre oder anderweitige Vorteile aus Rückvergütungen (ganz oder teilweise) von Dritten. Solche Rückvergütungen (Kickbacks) entstehen, indem Kunden bzw. deren Depots seitens Dritter Gebühren/ Kosten belastet werden und der Verwalter hieraus anteilig oder zur Gänze Rückvergütungen erzielt.

Jedenfalls wird der sich auf Berater-Lotse präsentierende Vermögensverwalter solche Rückvergütungen zur Gänze ablehnen, respektive diese in voller Höhe (ggf. detailliert offen zu legende Bagatellgrenze) an seine Kunden auskehren oder dafür sorgen, dass die mögliche Rückvergütung in vollem Umfang - quasi als Vergünstigung - seinem Kunden gegenüber gewährt wird (bspw. rabattierte Kaufspesen etc). Dies ist aber grundlegend auch die Voraussetzung für den Eintrag des Vermögensverwalters auf Berater-Lotse, denn mit dem Eintrag auf Berater-Lotse ist fakultativ die Anerkennung unserer AGB erforderlich und hier wird explizit darauf hingewiesen, dass keine Provisionen oder anderweitige Vergütungen (auch keine Rückvergütungen) Dritter einbehalten werden dürfen. Ergo ist der Honorarberater-Vermögensverwalter nach dem Verständnis der Betreiber von Berater-Lotse.de nur derjenige, welcher seine Vergütung ausschließlich und direkt von seinem Kunden rekrutiert.

GESETZLICHES - stark verkürzt

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin (Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen), wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Die Erfüllung einer Alternative genügt, um die Erlaubnispflicht des Geschäfts zu begründen. Auf die Rechtsform des Unternehmens (natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person) kommt es dabei nicht an.

Am häufigsten haben Besucher der Site Berater-Lotse es wohl mit dem nachfolgenden Verwaltungsansatz zu tun:

Finanzportfolioverwaltung

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) definiert die Finanzportfolioverwaltung als die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum. Der gesetzliche Tatbestand umfasst daher die folgenden Merkmale:

  • Verwaltung einzelner Vermögen,
  • in Finanzinstrumente angelegt,
  • für andere,
  • mit Entscheidungsspielraum.

weiter auszugsweise:
Finanzinstrumente im Sinne § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG sind nach § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate. Wertpapiere sind gemäß § 1 Abs. 11 Satz 2 KWG beispielsweise handelbare Aktien und Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bafin.de

LEISTUNGSSPEKTRUM

Die Vielfalt des Leistungsspektrums können wir hier nicht ansatzweise wiedergeben. Daher beschränken wir uns nachfolgend kurz auf einige strukturelle Hinweise:

Standardisierte Vermögensverwaltung zählt üblicherweise zu den Leistungen einer Fondsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft): Standardisierte Verwaltungskonzepte werden in unterschiedlichen Assetklassen angeboten und für verschiedene standardisierte Bedürfnisse (Anlagestrategien) entsprechende Fonds aufgelegt und angeboten.

Alternativ gibt es die individuelle Vermögensverwaltung (Finanzportfolioverwaltung), bei der zwischen den Parteien die Entscheidungsbefugnis des Verwalters (spezifische Informations-, Aufklärungs- und Organisationspflichten) fixiert und vereinbart wird. Zu den Anbietern zählen überwiegend Banken bzw. deren Tochtergesellschaften, die diese Leistung im Rahmen ihres Angebotsprofils mit offerieren. Darüber hinaus agieren auf diesem Terrain aber auch sogenannte freie oder unabhängige Verwalter, die als institutsungebundenes Unternehmen am Markt agieren (bspw. Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsbanken). Beispielsweise findet man institutsungebundene Vermögensverwalter auch unter www.vuv.de Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) versteht sich als Interessenvertretung bankenunabhängiger Finanzportfolioverwalter.

Portfoliomanagement: Bei der Verwaltung wird zwischen Institutionellen und Privatanlegern unterschieden. Vorliegend wird sich auf Berater-Lotse.de wohl überwiegend ein Verwaltertypus wieder finden, welcher seine Leistungen für private Anleger erbringt.

Grundsätzliches zum Typus Vermögensverwalter: Der Vermögensverwalter positioniert sich dergestalt, dass er dem Anleger die einzelnen Entscheidungen abnimmt und in eigener Verantwortung - gemäß Absprachen - umsetzt. Viele andere Honorar-Berater lehnen Solches ab und haben zum Ziel, den Kunden selbst entscheidungsfähig zu machen, ihn also - hierauf basierend - selbst entscheiden zu lassen. Ein Unterschied, dessen man sich bewusst sein sollte.

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