Honorar-Immobiliardarlehensberater

Beachte: Die folgenden Darstellungen gelten geschlechtsunabhängig.

Für Honorar-Immobiliardarlehensberater im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO, die eine unabhängige Beratung in diesem Bereich anbieten oder als unabhängiger Berater in diesem Bereich auftreten wollen, besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler.

Für diese Tätigkeit gibt es keinen eigenständigen Erlaubnistatbestand. Im Rahmen der Registrierung im Vermittlerregister muss man sich jedoch entscheiden, ob man als Immobiliardarlehensvermittler oder als Honorar-Immobiliardarlehensberater eingetragen werden will. Sofern man sich für eine Registrierung als Honorar-Immobiliardarlehensberater entscheidet, wird diese Angabe im Vermittlerregister gespeichert (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Imm-VermV).

Spezielles Betätigungsfeld:

Die Eintragung als Honorar-Immobiliardarlehensberater nach § 34i Absatz 5 GewO hat für den Honorar-Immobiliardarlehensberater zur Folge, dass er besondere gewerberechtliche Berufspflichten zu beachten hat: Er muss für seine Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen (Offerten) heranziehen und darf vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.

Die Entscheidung, als Honorar-Immobiliardarlehensberater aufzutreten, bezieht sich auf seine gesamte Tätigkeit und gilt nicht nur für den Einzelfall, d. h. ein Wechsel von Fall zu Fall (gegen Honorierung oder gegen Provision zu arbeiten) ist nicht möglich, solange er im Vermittlerregister als Honorar-Immobiliardarlehensberater eingetragen ist oder als solcher im Geschäftsverkehr auftritt. Eine Änderung der Eintragung im Vermittlerregister ist ihm aber durch Mitteilung gegenüber der Erlaubnisbehörde möglich, vgl. § 7 Absatz 1 Satz 2 ImmVermV. Für diesen Fall, dem Wechsel vom Honorar-Immobiliardarlehensberater zum Immobiliardarlehensvermittler, darf er jedoch als Immobiliardarlehensvermittler die Bezeichnung "unabhängiger Berater" oder "unabhängige Beratung" nicht mehr verwenden und auch nicht als solcher auftreten.

Siehe auch Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: honorar-immobiliardarlehensberater-in.pdf

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