Honorarberater

Wer berät?

Die typischen Leistungen der Rechtsanwälte, Steuerberater und anderer Berufsgruppen sind weitgehend bekannt und festgelegt. Es existieren eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen und entsprechende berufsständische Kammern. Insofern sind der Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, am Amtsgericht zugelassener Versicherungsberater, Rentenberater, Unternehmensberater und der vereidigte Sachverständige ein „klassischer“ Honorarberater, basierend auf berufsständischen und gesetzlichen Usancen/ Regelungen.
Hingegen gibt es im Bereich der „Vermögensberatung in wirtschaftlicher Hinsicht“ viel Platz für Interpretationen, da der Begriff „Honorarberatung“ hier - außerhalb der oben genannten Berufsgruppen - nicht gesetzlich geregelt wird. Insofern handelt es sich bei dem Honorar-Vermögensberater (in Eigenkreation auch „Honorarberater“ benannt) um ein Kunstwort, eine allgemein gültige oder gar gesetzliche Definition gibt es nicht. So heißt es vielfach: „Ein Honorarberater berät, analysiert oder empfiehlt gegen Honorar, was er direkt vom Kunden bzw. Mandanten erhält.“ Jedoch hört sich diese Definition einfacher an als es ist, jedenfalls im Bereich der Beratung zu Versicherungen, Geld- und Kapitalanlagen.


Qualifikation

Zur Gruppe der in Frage kommenden Berater gehören nicht nur typischerweise im Bereich der Vermögensberatung arbeitende selbsternannte „Honorarberater“, sondern eben auch der Rechtsanwalt, der seinem Mandanten einen Vertrag für eine Unternehmensbeteiligung interpretiert. Oder der Steuerberater, der eine steuerrechtliche Beurteilung einer Kapitalanlage abgibt. Obendrein erwerben immer mehr Rechtsanwälte, Steuerberater oder Berater aus den weiter genannten „Honorar-“Berufen Zusatzqualifikationen und leisten neben ihrer herkömmlichen Rechts- oder Steuerberatung im Bereich der Vermögensgestaltung etwa Beratung zu Versicherungen, Finanzierungen, Finanzplanung oder Geld- oder Kapitalanlagen für ihre Mandanten.


Die Spreu und der Weizen

Während die gesetzlich und berufsständisch geregelten Berufe normalerweise sowieso nur auf Honorarbasis arbeiten dürfen, ist dies bei den in wirtschaftlicher Hinsicht beratenden Vermögensberatern sehr undurchsichtig geregelt.
Nur etwa zwei von tausend Vermögensberatern berechnen ausschließlich Honorar für ihre Arbeit, der Rest arbeitet überwiegend oder vollständig gegen Provisionen. Die wenigen „Exoten“ müssen sich denn auch überwiegend gegen solche Kollegen abgrenzen, welche als ebenfalls selbsternannte „Honorarberater“ einen undurchsichtigen Mix aus Provisions- und Honorarleistungen erbringen. Da kassiert Honorar-Berater A obendrein Provisionen beim Produktanbieter. Oder da wäre Honorar-Berater B, der beispielsweise für einzelne Dienstleistungen Honorare berechnet und hintenrum für vermittelte Anlageprodukte zusätzliche Provisionen kassiert. Honorar-Berater C hingegen berechnet - nicht kostendeckende - „Alibihonorare“ und kompensiert seine Einkünfte mit entsprechend höher verprovisionierten Produkten. Andere wiederum arbeiten vorgeblich auf Honorarbasis, in dem sie das vom Kunden zu erhaltende Honorar mit erzielten Provisionen verrechnen, wobei die überschiessenden Provisionsanteile nicht aufgedeckt und somit einfach einbehalten werden.

Die wenigsten der sich selbst als Honorarberater titulierenden Vermögensberater sind also „Puristen“, nämlich solche Honorarberater, die sich ihre Beratungsleistung konsequent, also ausschließlich und durchgängig auf Honorarbasis, vergüten lassen. Angesichts der unternehmerischen Herausforderungen nicht verwunderlich, schließlich ist es keine leichte Aufgabe, „pure“ Honorarberatung nachhaltig wirtschaftlich tragfähig umzusetzen. So gilt es nicht nur optimale Finanzplanungs- und Beratungsleistungen zu erbringen, sondern auch hinsichtlich der Produktangebote uneingeschränkt das am Markt Verfügbare berücksichtigen zu können bzw. - falls sinnvoller - ganz von solche Abschlüssen abzuraten.


„Echte“ Honorar-Berater

Leistungen auf Honorarbasis müssen frei von Interessenskollisionen für den Auftraggeber erbracht werden können. Bei gesetzlich geregelten Berufen (bspw. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) ist dies grundlegend vorauszusetzen. Insbesondere bei den selbsternannten Honorarberatern ist die Arbeits- und Honorierungsweise vor Beauftragung genau zu prüfen.

Für jeden Experten ist insbesondere im „vorbeugenden“ Beratungs-/ Analysebereich darauf zu achten, dass unter dem Strich letztlich aus ökonomischen Überlegungen das anfallende Honorar in einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Ergebnis steht/ stehen kann.
Nichts desto trotz: Ob Produkte oder Dienstleistungen Provisionen oder Courtagen enthalten, spielt für „Honorarberater“ keine Rolle. Sie konzentrieren sich weder auf Produkte mit, noch auf Produkte ohne Provision. Falls verprovisionierte Produkte besser als solche ohne Provisionen ausfallen, wird der Berater seinem Auftraggeber eine Provision weiterreichen. Eventuell mit Unterstützung eines Discountbrokers.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Sinnvoll für alle Beteiligten ist, Arbeitsweise, vermutlicher Aufwand und Honorierung im Vorfeld abzuklären. Hilfreich ist ein kurzes schriftliches Dokument des Auftraggebers, um beiden Seiten die größtmögliche Handlungssicherheit zu gewährleisten. Ein seriöser Berater klärt diese Fragen von sich aus vor Beginn der Gespräche/ Ausarbeitungen.


Zusammenfassung: Die Anforderungen an Berater und Beratung:

  • Vor der eigentlichen Beratungstätigkeit vereinbaren Honorarberater und Kunde den Beratungsumfang und die Entlohnung
  • Im weiteren Beratungsverlauf ist der Berater frei von Interessenskollisionen. Er handelt und berät ausschließlich zum Wohle des Auftraggebers.
  • Der Berater hat jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere die Einbehaltung von Anbieter-Provisionen ist ihm nicht gestattet.

Text/Inhalt: Redaktionsbüro Stefanie Hänel, München, freie Journalistin, Stand 09'2005