Wegen der für 2006 erwarteten Änderungen bei der Erbschaftssteuer planen immer mehr deutsche Unternehmer einen Umzug ins benachbarte Ausland. Der Grund: Die Erbschaftssteuer steht auf dem Prüfstand, und zwar schon seit Jahren. Nun will die Regierung ab dem kommenden Jahr insbesondere die Steuern beim Schenken und Vererben von Immobilien - voraussichtlich auch bei Firmenerbschaften – ordentlich anheben. Betroffen sein dürften vor allem Immobilienbesitzer. Die Größenordnung: Rund zwei Billionen Euro sollen noch bis zum Ende dieses Jahrzehnts an die nächste Generation weitergereicht werden. Darunter allein 950 Milliarden Euro Immobilien bis 2010. Fazit: Ein jährliches Steueraufkommen von mehr als vier Milliarden Euro steht zur Diskussion. Die Entscheidung der Verfassungsrichter wird schon in Bälde erwartet.
Grund der Debatte ist die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vermögensgegenständen: Die Höhe der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist zunächst von der Steuerklasse abhängig. Gegenstand der Besteuerung ist bei Immobilien allerdings nicht der tatsächliche Wert der Immobilie („Verkehrswert“), sondern der erheblich niedrigere Steuerwert. Die Konsequenz: Bislang wurden Immobilien regelmäßig nur mit etwa 50 Prozent ihres Verkehrswertes angesetzt. Zum Teil liegt der Wert sogar noch weit darunter. Geplant ist nun, diese Ungleichbehandlung gegenüber anderem Vermögen zu ebnen. Mit der Folge, dass beim Vererben von Immobilien künftig erheblich mehr Steuern fällig werden dürften. Einzige Ausnahme stellen nach dem aktuellen Stand der Dinge selbstgenutzte Immobilien aus dem engsten Familienkreis dar.
Beliebte Maßnahme ist die „vorweggenommene Erbfolge“: Wer eventuelle Änderungen der Erbschaftsteuer möglichst noch vor dem Richterspruch vorbeugen will, kann vorsorglich handeln und beispielsweise an die gewünschten Personen zu Lebzeiten übertragen und damit viel Geld sparen. Die steuerlichen Freigrenzen bei Übertragung zu Lebzeiten variieren je nach Verwandtschaftsgrad. Und beziehen sich jeweils auf eine Zeitspanne von zehn Jahren. Innerhalb dieses abgesteckten Zeitraums können an Kinder bis zu 205.000 Euro vererbt werden. Unter Ehepartnern beträgt die steuerfreie Grenze zu Lebzeiten 307.000 Euro, die Freibeträge nach Tod eines Partners können bis zu 563.000 Euro betragen. Nichteheliche Lebenspartner hingegen können nur bis 5.200 Euro steuerfrei kassieren.
So könnte beispielsweise ein Vater seinem Sohn nach aktuellem Recht Immobilien im Wert von 410.000 Euro steuerfrei übertragen. Die Rechnung: Der Steuerwert der Immobilie beträgt etwa die Hälfte von 410.000 Euro = 205.000 Euro. Dies entspricht exakt dem Freibetrag an das Kind. Für das Erbe müsste der Sohn später (wenn dieser Bewertungsbonus abgeschafft ist) hingegen etwa 22.550 Euro Erbschaftssteuern zahlen. Dieses und weitere Modelle zur Optimierung von Erbschafts- und Schenkungssteuer untersuchte Stiftung Warentest z.B. im Jahr 2004.
Zum Beispiel… Mehrmals Freibeträge ausschöpfen kann, wer beispielsweise auf „Umwegen“ innerhalb der Familie schenkt. Der Hintergrund: Der Vater will beispielsweise nicht nur die Immobilie, sondern auch Wertpapiere im Wert von 200.000 Euro verschenken. Denn, der Freibetrag über 205.000 Euro kann erst nach zehn Jahren neu ausgeschöpft werden. Möchte nun also der Vater nicht zehn Jahre warten, verschenkt er die Immobilie an den Sohn und die Wertpapiere zunächst an seine Frau. Diese wartet einige Monate und überträgt dann die Wertpapiere an den Sohn. Konsequenz: Die Schenkung ist ebenfalls steuerfrei, weil beide Ehepartner einen Freibetrag über 205.000 Euro für Kinder haben. Doch Vorsicht: Der Schenkungsvertrag darf keine verpflichtende Klausel enthalten, etwa das übertragene Vermögen direkt nach Erhalt an den Sohn weiterzugeben. „Kettenschenkungen“ zur Ausnutzung der Freibeträge werden nach Rechtssprechung der Finanzgerichte als steuerlicher Missbrauch gewertet.
Zum Beispiel… Ebenfalls legal ist, das Grundstück mit Eintragung eines Erbbaurechts zu vermachen. Beispielsweise dann, wenn die Freibeträge zur Übertragung von Vermögen bereits ausgeschöpft sind. Dies könnte beispielsweise in dem Fall sinnvoll sein, wenn ein Kind auf dem Grundstück der Eltern bauen will und dies nach einer angemessenen Zeit übertragen bekommen soll. Im Gegenzug wird an die Eltern ein jährlicher Erbbauzins gezahlt. Die steuerliche Konsequenz: Grundlage der Schenkungssteuer ist nicht der Steuerwert, sondern der erheblich niedrigere Wert, der sich aus den Zahlungen des jährlichen Erbbauzins ergibt: Das 18,6fache des Jahreserbbauzins. Die Rechnung: Hat beispielsweise das Grundstück einen Wert von 300.000 Euro, wären nach Abschlag von 20 Prozent etwa 240.000 Euro zu versteuern. Voraussichtlicher Steuerbetrag: 26.400 Euro. Beim Grundstück mit Erbbaurecht hingegen wären bei einem jährlichen Erbbauzins von beispielsweise 1.200 Euro lediglich 1.563 Euro insgesamt an Steuern zu zahlen. Interessanter Nebeneffekt: Obendrein könnte das Kind diese Zahlungen steuerlich absetzen. Vorausgesetzt, die Immobilie wird nicht selbst genutzt, sondern weitervermietet.
Zum Beispiel… Immobilen lassen sich beispielsweise auch mittels Zahlung einer monatlichen Rente übertragen. Einzige Voraussetzung: Es handelt sich um eine variable, lebenslange Rente, die sich dem Lebensbedarf also etwa der Eltern anpasst - oder von den Mieteinnahmen der übertragenen Immobilie abhängt. Dann sprechen die Steuergesetze von einer „dauernden Last“, die damit steuerbegünstigt ist. Die Rechnung: Eine Familie möchte ihrem Sohn ein Mehrfamilienhaus übertragen, das einen Verkehrswert von 850.000 Euro hat. Im Gegenzug zahlt der Sohn eine regelmäßige Rente. Der Clou: Grundlage der Schenkungssteuer ist nicht der Steuerwert des Hauses (425.000 Euro), sondern die kapitalisierte Rente (325.000 Euro). Vermindert um den Freibetrag wird im Falle der Rentenzahlungen nur 13.200 Euro Schenkungssteuer fällig. Wird das Haus traditionell übertragen, müssten hingegen 24.200 Euro gezahlt werden. Achtung: Die Rentenzahlungen müssen von den Eltern versteuert werden. Dafür reduzieren diese als Sonderausgaben die Mieteinkünfte des Sohnes.
Zum Beispiel… Mit Auflagen übertragen. Wer beispielsweise einen Geldbetrag mit der Auflage verschenkt, den Betrag zum Kauf von Immobilien zu verwenden, spart ebenfalls Steuern. Denn der Steuerwert wird ebenfalls auf den vergünstigten Einheitswert einer Immobilie heruntergerechnet. Will beispielsweise ein Mann seiner Lebensgefährtin (Freibetrag: 5.200 Euro) 100.000 Euro verschenken, ergibt dies immerhin einen Steuervorteil von fast 15.000 Euro: Als „normales“ Geldgeschenk wären dagegen 100.000 Euro minus Freibetrag, also 94.800 Euro zu versteuern: Macht 21.804 Euro Schenkungssteuer. Mit Auflage fallen nur 7.616 Euro Schenkungssteuern an: Die wesentlich niedrigere Basis der Besteuerung ist 50.000 Euro Steuerwert minus Freibetrag = 44.800 Euro.
Zum Beispiel… Nicht nur Immobilien, auch Kapitallebensversicherungen genießen einen Steuer-Bonbon. Soll beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag verschenkt werden, kann alternativ auch der Abschluss einer Lebensversicherung lohnen. Wird nämlich die Police verschenkt, werden nur zwei Drittel der eingezahlten Prämien, alternativ der Rückkaufswert besteuert. Und dieser steigt bekanntlich in den ersten Jahren nur sehr langsam an.
Achtung: Bei aller Konstruktionsfreude sollte immer bedacht werden: Verschenkt ist verschenkt. Sinnvoll könnte daher sein, beispielsweise bei vorzeitiger Übertragung von Immobilien, ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchrecht ins Grundbuch einzutragen. Und damit einen Teil der Nutzungsrechte zu sichern. Hat der Eigentümer erst gewechselt, ist es für Kompromisslösungen meist zu spät. Interessant: Der verringerte Steuerwert der Immobilie verringert sich abermals um den Kapitalwert des Wohnrechts und wird zinslos gestundet. Wird der gestundete Betrag sofort gezahlt, gewährt der Fiskus gar noch einen obendrauf und vergütet jährlich 5,5 Prozent an „Zinsen“. Auch die Erträge aus einer Immobilie können dem Schenker weiter zufließen, wenn der sich die Nutzungsrechte daran vorbehält. Gut geeignet für stückweise Übertragung von Vermögen sind gar spezielle Konstruktionen in Form einer GbR: Unter dem Dach der „Gesellschaft“ können Kinder am Vermögen beteiligt werden, während Eltern weiterhin die Erträge behalten.
>>Erster Schritt ist, überhaupt erst einmal Vorsorge treffen. Um zu verhindern, dass sich beispielsweise entfernte Verwandte eine regelrechte Erbschlacht liefern, sollte rechtzeitig ein Testament aufgesetzt werden. Andernfalls wird das Erbe anteilig an den Ehegatten sowie an Kinder und Enkel bzw. unter Eltern und Geschwistern aufgeteilt. So will es die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament dagegen kann wahre Wunder wirken, vor allem Streit und Auseinandersetzungen vermeiden. Damit es auch wirksam ist, muss es entweder notariell beurkundet („öffentliches Testament“) oder handschriftlich aufgesetzt („eigenhändiges Testament“) werden. Voraussetzung für die zweite Alternative: Das Dokument ist durchgängig handschriftlich und unterschrieben. Ort und Datum sind ebenfalls wichtig, zumindest dann, wenn im Laufe der Jahre abweichende Regelungen folgen könnten.
>>Ebenfalls häufig unterschätzt und mit vielen Irrtümern behaftet ist der Pflichtteil, der immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ausmacht. Mit anderen Worten, selbst wer enterbt wurde, dem steht u.U. ein gehöriger Anteil des Gesamterbes zu. Ein Ausgleich muss allerdings als Zahlung erfolgen. Denn der Pflichtteil sichert keinen Anspruch auf Haus oder Auto. Die Höhe der Entschädigungssumme erfolgt nach einer Vermögensaufstellung, die auf Verlangen angefertigt wird, notfalls vom Richter oder Notar. Vorzeitige Schenkungen oder Vermächtnisse mindern den Pflichtteil nur dann, wenn diese mindestens zehn Jahre zurückliegen. Den wohl verheerendsten Fehler begeht Derjenige, der ein Erbe in der Erwartung ausschlägt, dadurch seinen Pflichtteil zu erhalten. Diesen hat er nämlich regelmäßig durch die Ausschlagung verloren. Eine Ausschlagung zu Gunsten einer anderen Person ist ebenfalls nicht möglich.
DIE STEUERKLASSEN (Freibeträge: Vererben und Schenkungen)
Steuerklasse I |
Ehegatten |
307 000 €
|
Kinder, Stiefkinder, Enkel |
205 000 €
|
Enkel, Urenkel, Eltern
|
Großeltern |
51 200 € |
Steuerklasse II |
Geschiedener Ehegatte
|
Geschwister, Neffen,
Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten
|
der Kinder |
10 300 €
|
Steuerklasse II |
Nichtehelicher Lebenspartner
|
Verlobter, Großneffen und –nichten
|
5 200 € |
Die Steuersätze *in Prozent (Erben und Schenken)
Vermögenswert |
Steuerklasse |
in € |
I |
II |
III |
bis |
52.000 |
7 |
12 |
17 |
bis |
256.000 |
11 |
27 |
23 |
bis |
512 000 |
15 |
22 |
29 |
bis |
5 113 000 |
19 |
27 |
25 |
bis |
12 783 000 |
23 |
32 |
41 |
bis |
25 565 000 |
27 |
37 |
47 |
über |
25 565 000 |
30 |
40 |
50 |
>>Abgesehen von der Steuer gibt es für Erben zahlreiche weitere Knackpunkte, zum Beispiel bei…
Geld und Aktien: Wie andere Wertpapiere auch, werden Aktien mit ihrem Kurswert besteuert. Bis zum Steuerbescheid kann der Kurs der Papiere jedoch fallen. Sicherheitsvorkehrungen wie „Stopp-Loss-Order“ helfen den Nachlass abzusichern. Aktien werden mit ihrem Kurswert, Bargeld in Höhe der ererbten Summe besteuert.
Tiere: Nichts ist unmöglich. Auch nicht Auflagen wie „Einmal täglich Gassi gehen.“ Schwierig dürfte die Feststellung des „Marktwerts“ werden. Dafür kann „Waldi“ selbst nichts erben, so will es das Gesetz.
Lebensversicherung: Anstelle von Geld gibt es eine Police für das Alter. Als Schmerzensgeld verzichtet Vater Staat auf einen Teil der Einkünfte: Besteuert wird nur zwei Drittel des Rückkaufswertes. Und der ist bekanntlich in den ersten Jahren nicht besonders hoch.
Haus: Als Rechtsnachfolger sollten künftige Hausbesitzer erst mal überprüfen, ob fremde Rechte oder Belastungen im Grundbuch eingetragen sind.
Schulden: Um ein böses Erwachen zu verhindern, sollte immer zuerst der Nachlasswert festgestellt werden. Insbesondere, wenn einzelne Erbgegenstände nicht definiert sind. Übersteigen etwa die Schulden die schwarzen Zahlen, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Das ist innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis möglich. Bei den Details sollte ein Experte helfen: Wird das Erbe angenommen, ist es meist zu spät: Erben haften in vollem Umfang inklusive Privatvermögen.
Besonderheiten bei Kunstsammlungen: Im Gegensatz zu herkömmlichen Vermögensgegenständen müssen bei der Nachlassregelung einige delikate Besonderheiten berücksichtigt werden. Wohin geht die Sammlung? Wie kann die Kunst weiterleben? Wer kommt als Erbe in Betracht? Ein Museum? Eine Stiftung? Die Angehörigen, obwohl sie keine Kunstkenner sind? Die Lösung: Ebenso wie bei „normalen“ Vermögensgegenständen ist eine klare Nachlassregelung, die allen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt, unabdingbar. Insbesondere bei Kunstnachlässen können unklare Vorgaben im Extremfall zur Zerschlagung des gesamten Vermögens führen. Ebenso kann es passieren, dass die Finanzbehörden erst dann auf unangenehme steuerliche Aspekte stoßen, wenn Kunst vererbt wird. So werden die Finanzbehörden beispielsweise dann misstrauisch, wenn innerhalb der Spekulationssperre von einem Jahr gekauft und verkauft wurde. Schnell kann Verdacht auf „gewerblichen Handel“ aufkommen. Im Zweifel beurteilt das Finanzamt dies im Einzelfall, eine klare Regelung hierzu gibt es nicht.
Hinweis: Professionelle Beratung ist sinnvoll und absolut notwendig. Ein seriöser erbrechtlicher Berater sollte über hinreichende und langjährige Erfahrung und Kenntnisse verfügen. Darüber hinaus ist ausgeprägter Kunstsachverstand sinnvoll und notwendig. Dem anwaltlichen Berater sollte nicht nur ein Steuerfachmann, sondern auch ein erfahrener wirtschaftlicher Berater zur Seite stehen. Auch die Frage nach einem Testamentsvollstrecker sollte frühzeitig geklärt werden.
Achtung: Aufgrund der permanent vorhandenen Unsicherheit in Bezug auf die Entscheidung der Finanzbehören oder möglicher rechtlicher Änderungen sind alle steuerlichen Gestaltungen mit größter Vorsicht zu betrachten. Bei allen Tipps und legalen Tricks und möglichen Handlungen sollte daher unbedingt der fachliche Rat eines neutralen und erfahrenen Experten eingeholt werden.
Abgesehen davon ist das deutsche Erbrecht hochkomplex und birgt viele Überraschungen. Eine sichere Planung ohne Kenntnis der Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer sind nicht möglich. Ebenso kann der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder auch der Berechtigte über ein Vermächtnis sich und anderen Beteiligten großen Schaden zufügen, wenn er falsch reagiert oder notwendige Handlungen unterlässt. Eine fachliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist unverzichtbar.
Tückisch ist zum Beispiel auch die unerwartete Erbengemeinschaft. Bei der gesetzlichen Erbfolge können unvermutet minderjährige Kinder mit entscheidende Teilhaber werden. Mit der Konsequenz, dass ein fremder vom Vormundschaftsgericht eingesetzter "Pfleger" über die Verwaltung eines Vermögens oder über die Geschicke eines Unternehmens mitentscheidet, oder auch (wie so oft) die notwendigen Entscheidungen verhindert. Dies kann verheerende Folgen haben.
Ebenfalls überrascht sein kann der überlebende Partner seines kinderlosen Ehegatten, wenn sich eine Erbengemeinschaft mit den Eltern des Verstorbenen ergibt. Auch das beliebte „Berliner Testament“, nachdem Ehepartner sich gegenseitig beerben und das Kind oder die Kinder erst nach dem Längerlebenden alles erben sollen, wird von den Kindern oft nicht akzeptiert, wenn diese ihren Pflichtteil verlangen.
Bei Übergabe oder der Vererbung eines Unternehmens muss streng darauf geachtet werden, dass abzufindende Anteile an Beteiligte, die das Unternehmen auf Dauer nicht mit übernehmen wollen, vorab bzw. außerhalb des Unternehmens übertragen werden. Anderenfalls wird der Abzufindende zeitweise Unternehmer und sein Ausstieg kann damit dramatische einkommenssteuerliche Konsequenzen haben. Bei der Erb- und Unternehmensnachfolgeplanung sollten unbedingt auch ungewöhnliche Fallgestaltungen durchdacht und einkalkuliert werden. Beispielsweise für das Vorversterben des Nachfolgers, für den Fall der Scheidung, für den Fall der unguten Einflussnahme durch Dritte usw.. Sämtliche Gestaltungen sollten nach unvorhergesehenen Ereignissen, mindestens aber alle zehn Jahre überprüft werden.
Die Haftung der Erben ist grundsätzlich unbeschränkt, was z.B. im Hinblick auf die Steuerzahlung teuer zu stehen kommen kann: Der Nachlass haftet für die zurückliegenden zehn bis zwölf Jahre für nicht bezahlte Steuern plus Zinsen. Die Finanzämter werden zumindest von Inlandsvermögen bei Todesfällen meist gut informiert: Für Banken und Versicherungen besteht Meldepflicht - Vorsicht bei Erbenstreit. Die Erben haften auch strafrechtlich auf Grund der Berichtigungspflicht. Bei Auslandsbezug oder Beteiligung von Ausländern gilt oft ausländisches Erbrecht über das sogenannte internationale Privatrecht - und ausländische Erbschaftsteuerrecht über Doppelbesteuerungsabkommen.
Fazit: Die Gefahren, dass das ein Leben lang erarbeitete Vermögen in falsche oder auch einfach nur in nicht kompetente Hände gerät ist immens.
Die seriösen Marktteilnehmer haben denn auch das nicht unerhebliche Problem, sich von selbsternannten (was durchaus kein zwingender Makel sein soll und muss), fachlich eher nicht oder gering qualifizierten Erbschaftsberatern und ähnlichen Wortschöpfungen abzugrenzen. Es gilt somit für diesen Dienstleistungsansatz, nur solchen Beratern das Vertrauen entgegen zu bringen, welche entsprechende Kompetenz nachweisen und welche aufgrund ihrer Arbeits-/Vorgehensweise eine wirklich unabhängige/ neutrale Position einnehmen können.
Wenn hingegen bereits erbrachte Erbschafts-/ Vermögensübertragungsberatungen zum Gegenstand einer strittigen Auseinandersetzung werden - und eine einvernehmliche Klärung/ Regelung ist nicht mehr möglich - dann spätestens sollten beide Parteien externe Neutralität hinzuziehen. Ist das aufgrund verhärteter Streitpositionen nicht mehr möglich, wird die Einschaltung versierter/qualifizierter Anwälte und Gutachter unumgänglich sein. Entsprechende Expertise finden Sie ebenfalls hier auf www.Berater-Lotse.