Vermögensmanagement

Eine ganzheitliche Betrachtung der Finanz- und Vermögenssituation berücksichtigt unterschiedlichste Ziele und Ansätze. In dieser Rubrik erfahren Sie zudem die Besonderheiten und Unterschiede bei der Verwaltung und Optimierung der jeweiligen Portefeuilles, mit unterschiedlichem Fokus und Zeithorizont - sowie das wichtigste zur Thematik Erben und Vererben. Schauen Sie aber auch mal unter Steuern + Recht vorbei. Dort finden Sie vielfältige und ansprechende Informationen aus verschiedensten Themengebieten seitens unserer Content-Partner.

Die Strukturen großer Vermögen erfordern eine stetige Anpassung an Änderungen des Kapitalmarktes, der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sowie der Familienverhältnisse. Die strategische Ausrichtung auf die anspruchsvolle und begehrte Zielgruppe der Vermögenden, also die umfassende und strategische Beratung der finanziellen Belange großer Vermögen, fassen die Banken unter dem Begriff „Wealth Management“ oder „Private WealthManagement“ zusammen.

So heißt es in den Banken aber auch bei „freien“ Beratungshäusern, dass ausschließlich auf Gewinnmaximierung ausgerichtete Vermögensverwaltung durch alle Asset-Klassen nicht mehr genügen würde, weil diese wesentliche Teilbereiche außer Acht ließe. Rechtliche, steuerliche und persönliche Entwicklungen erforderten vielmehr eine dynamische und fortlaufende Analyse aller Aspekte, sodass hiermit den normalen, den unerwarteten und eben immer wieder eintretenden Veränderungen stets Rechnung zu tragen ist und „unangenehme“ Überraschungen möglichst gering bleiben.

So werden also besonders bei großen Vermögen eine vollständige Palette von Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen mit einem angabegemäß offenen, interdisziplinären Ansatz verbunden und alle verfügbaren Spezialistinnen und Spezialisten innerhalb wie auch außerhalb der Bank/ des Beraterhauses verpflichtet. Das spezielle Dienstleistungsangebot umfasst meist eigene und fremde Finanzdienstleistungen aus den Bereichen Banking, Vermögensverwaltung, Brokerage, Treuhändergeschäft sowie Ab-/ Versicherungskonzepte.

Für eine alles umfassende Betreuung der familiären und unternehmerischen Belange eines Privathaushaltes hat sich auch der Begriff „Family Office“ etabliert. Speziell für große Privatvermögen bieten immer mehr Banken und freie Beratungshäuser Family Office-Dienstleistungen, die eine umfassende Betreuung und das Management sämtlicher Vermögensaspekte umfassen - bis hin zur administrativen Tätigkeiten wie die Verwaltung von Haus und Hof, Buchhaltung und Reporting, inklusive der rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten sowie den „schönen“ Dingen des Lebens wie Urlaubsimmobilien und anderen Wertgegenständen aus dem Bereich Hobby und Freizeit.

Ein Family Office soll Vermögen strukturieren, analysieren und verwalten und zudem ein Netzwerk externer Dienstleister koordinieren. Im Gegensatz zur hausinternen Verwaltung des Gesamtvermögens unter der Leitung eines Familienangehörigen werden – gegen entsprechende Honorierung - externe Spezialisten mit dieser Aufgabe betraut.

Achtung: Wer sich, seine Familie und sein Lebenswerk so umfassend in fremde Hände begibt, sollte überdurchschnittlich kritisch bei der Auswahl seines Wealth- bzw. Family Office Managers - und auch dessen Arbeitgebers - sein. Dabei kommt es nicht auf die gute Show, den klangvollen Namen, Hochglanzbroschüren oder die Teilnahmemöglichkeiten an Special-Events (Golfturniere u. v. m.) an - all das lässt sich für gutes Geld wohl grundlegend erwarten. Die alles bewegenden Hebelwirkungen solch einer Verbindung erfordern nahezu zwingend im Vorfeld - aber auch stichprobenartig während der Betreuungsphase - eines neutralen externen Prüfers/ Coachs, welcher unter Wahrung der Chancenpotenziale die Risiken solch einer Verbindung reduzieren/ minimieren hilft. Der einzige Nachteil wiederum hinsichtlich dieser Vorgehensweise ist die Tatsache, dass es in Deutschland nur sehr wenige wirklich umfassend kompetente und dann auch noch neutrale/ unabhängige Experten gibt, welche solch eine Funktion als Coach leisten können. Der Berater-Lotse bündelt die Expertise wirklich unabhängiger Experten für diesen Bereich!

Wenn hingegen wertvolle und wichtige Ratschläge nicht beachtet wurden - und es trat ein, was niemals eintreten sollte - und eine einvernehmliche Klärung/ Regelung ist nicht mehr möglich, dann spätestens sollten beide Parteien externe Neutralität hinzuziehen. Ist das aufgrund verhärteter Streitpositionen nicht mehr möglich, wird die Einschaltung versierter/qualifizierter Anwälte und Gutachter unumgänglich sein. Entsprechende Expertise finden Sie ebenfalls hier auf www.Berater-Lotse.de.

Definition

Bei der privaten Finanz- und Vermögensplanung („Financial Planning“) handelt es sich um eine umfassende und ganzheitliche Betrachtung sämtlicher finanziellen Aspekte des „Unternehmens“ Privathaushalt.

Die private Finanzplanung ist ein systematischer Prozess, der Kunden helfen soll, ihre finanziellen Ziele zu konkretisieren und unter Berücksichtigung der finanziellen, rechtlichen, persönlichen und familiären Ausgangslage sowie externer Rahmenbedingungen optimal zu erreichen. Mit der u.a. Aufgabe, Privatkunden bei der Erfüllung finanzieller und wirtschaftlicher Wünsche zu unterstützen. Zu den Arbeitsgrundlagen gehören Liquidität, Vermögen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV`s), persönliche Ziele und Präferenzen. Teils werden zusätzlich auch vertiefende Segmente wie Estate-Planning (Erbschaftsplanung) u. ä. geboten.

Die private Finanzplanung ähnelt insofern den betriebswirtschaftlichen Auswertungen und den Bilanzen, die Unternehmensberater und Steuerberater für Unternehmen erstellen, und die ohne diese Zahlenwerke nicht gesteuert werden können. In Anlehnung an diesen betrieblichen Hintergrund spricht man bei der privaten Finanzplanung auch vom „Unternehmen Privathaushalt“, welches es zu analysieren/ optimieren gilt.

Ablauf

Der Prozess besteht aus Datenerfassung, Analyse und Planung, Dokumentation sowie zukünftiger Betreuung mit periodischer Kontrolle. Durch die analytische Vorgehensweise ist die Finanzplanung zum Inbegriff der kundenorientierten Beratung geworden, die deutlich im Gegensatz zur allgemein üblichen produktorientierten „Finanzberatung“ stehen soll.

Von Anfang bis Ende der Finanzplanungs-Beratung steht das individuelle ganzheitliche Finanz- und Vermögenskonzept im Vordergrund, welches nicht nur das Geld-, Wertpapier- und Realvermögen umfasst, sondern auch Versicherungsprodukte und Schulden mit einbezieht sowie die persönliche Situation, individuelle Vorgaben und Gegebenheiten berücksichtigt. Zielsetzung: bspw. Kostenoptimierung, Erhalt und Ausbau des Vermögens aber auch Potenziale für eine verbesserte Nachsteuerrendite lokalisieren u.v.a.m. Die Finanzplanung ist auf Basis der Grundsätze ordnungsgemäßer Finanzplanung (GOF) durchzuführen.

Nutzen

Für den Kunden soll eine Financial-Planning-Beratung eine ganze Reihe von Vorteilen ergeben. Die Übersichts- und Ordnungsfunktion eines Finanzplanes hilft dem Kunden, die persönliche Vermögenssituation vertiefter wahrzunehmen und die komplexen Zusammenhänge besser zu beherrschen. Kaum ein Kunde hat sein gesamten Vermögen bei nur einem Kredit-/ Investmentinstitut bzw. einer Lebensversicherungsgesellschaft angelegt. Neben dem Gehaltskonto bei der „Hausbank“ verfügen nahezu alle deutschen Haushalte über eine Kapitallebensversicherung, dazu kommen Bausparverträge, Depots bei Direkt-Brokern usw. Schon der Überblick über alle Finanzanlagen ermöglicht eine bessere Asset Allocation. Die Optimierungsfunktion dient der Kostenminimierung sowie einer Verbesserung der Vermögensstruktur, so dass bei gleichem Risiko mehr Rendite realisiert wird, oder die gleiche Rendite bei gesunkenem Risiko. Zudem wird das Produktangebot im Finanzsektor immer komplexer und unübersichtlicher und die Altersversorgung immer unsicherer. Im Rahmen der Einbindung von vorgesehenen Abschlüssen zu Investments, Finanzierungen etc. können gerade die oft unterschätzten komplexen Wirkungsweisen im und auf das gesamte Unternehmen Privathaushalt simuliert werden. Gleichfalls lassen sich so aber auch die verschiedensten Veränderungen in Beruf und Familie im „geschlossenen Modell“ simulieren um frühzeitig Erkenntnisse bzgl. neuer/ geänderter Situationen sammeln zu können.

Ziele

Zu den wichtigsten Zielen der Finanzplanung gehört die Verbesserung der Vermögensstruktur (Asset Allocation), basierend auf der individuellen Situation und unter Berücksichtigung der persönlichen Ziele und Gegebenheiten. Jede Anlageart bietet dem Anleger eine Reihe von Vorteilen wie auch Nachteilen. Die Asset Allocation steht vor dem Problem, ein sog. „magisches Dreieck“ (Erweiterungen zum Vier-/Fünfeck etc. sind aber auch anzutreffen) zu realisieren. Dieses bezeichnet die drei Basisziele Rendite, Sicherheit und Liquidität eines Anlegers, die meist jedoch nicht gemeinsam in einer Geldanlage mit dem jeweiligen Optimalwert ( allerhöchste Rendite, absolute Sicherheit, jederzeitige Liquidierbarkeit/ Verfügbarkeit - ohne zusätzliche Kosten bzw. irgendwelche Nachteile) erreicht werden können. Aufgabe des Finanzplaners ist es daher, Ziele des Kunden zu objektivieren und ihm Probleme bei der Realisierung sowie entsprechende Lösungsansätze aufzuzeigen.

Die Schwierigkeit der Finanzplanung liegt nun darin, die für den Kunden optimalen konzeptionellen Lösungen sowie eine entsprechende Mischung aus den verschiedenen Anlageformen zu finden. Abhängig von Lebenssituation, Beruf, familiären Umstanden und anderen Determinanten (z. B. Risikobereitschaft, Risikotragfähigkeit, Erfahrungen der Vergangenheit, Kenntnisse zu Assets, Lebensstandard und Entwicklung desselben, Gesundheit u.v.a.m.) wird der Kunde individuelle Bedürfnisse an Liquidität und Sicherheit stellen. Letztlich ist es das Ziel, eine möglichst hohe Rendite unter Einhaltung der Umweltbedingungen Sicherheit und Liquidität zu erreichen. Wie angedeutet, müssen dafür die Risikoneigung und die Risikotragfähigkeit des Kunden ermittelt werden. Wichtiges Kriterium ist dabei auch, in welcher Phase des Lebenszyklus sich der Kunde befindet. Je nach Lebensphase stehen unterschiedliche finanzielle Mittel zur Verfügung, Ziele und Wünsche ändern sich im Zeitablauf.

In der Praxis sind insbesondere die nachfolgenden konkreten Ziele des Mandanten von besonderer Bedeutung für die Steuerung und Strukturierung des Vermögens:

  • Erreichung/ Sicherung/ Steigerung eines bestimmten Lebensstandards
  • Optimierung der Liquidität
  • Bestimmung und Beseitigung drohender Versorgungslücken
  • Aufrechterhaltung und Vermehrung des Vermögens (ggf. Optimierung steuerliche Aspekte, Kostenoptimierung, konzeptionelle und/ oder strukturelle Verbesserungen, Liquiditätssicherung)
  • Optimierung der Erbschaftsregelung
  • Planung der Unternehmens-/ Unternehmernachfolge

Ziel der Finanzplanung ist es also, die Klarheit und die Übersicht über die gesamten Vermögens- und Vorsorgekomponenten zu gewährleisten und einzelne Vermögensbestandteile strategisch aufeinander abzustimmen.

Das fast schon philosophische Resultat des Finanzplanes: Das Ergebnis ist mehr als die Summe seiner Bestandteile. Wobei es sich nicht um eine endgültige bzw. abschließende Betrachtung, sondern um einen dynamischen Prozess handelt, der die Zukunft im finanziellen Bereich bestmöglich sichert und optimiert.

 

Historie

Der aus dem angelsächsischen Raum stammende Begriff „Financial Planning“ ist in Deutschland noch relativ jung. In den USA versteht man unter Financial Planning sowohl die finanzielle Beratung von Privatpersonen als auch die Aufstellung einer umfassenden unternehmerischen Finanzplanung. Financial Planning für Privatkunden entstand in den 60er Jahren in den USA. Der Bedarf nach dieser Dienstleistung ergab sich aus dem „Glass-Stiegel-Act“, welches bis vor wenigen Jahren die Trennung der Banken nach unterschiedlichen Funktionen regelte. So war es den US-Banken z.B. nicht gestattet, neben Girokonten auch Investmentprodukte anzubieten.

In Deutschland werden von Finanzdienstleistern verschiedene Arten der privaten Finanzberatung mit unterschiedlichen Beratungsmethoden angeboten.

Anfänglich waren es wenige Privatbanken und institutsungebundene Beratungshäuser, die für ihre zumeist sehr vermögenden Kunden eine umfassende Finanzplanung anboten. Erst im Laufe der 90er Jahre wurden vermögende Kunden auch von Großbanken und einer breiteren Phalanx von Finanzdienstleistern als potentielle Nachfrager von Finanzplanungsdienstleistungen erkannt.

Mittlerweile gibt es etwa 1.500 Finanzplaner (wobei sich durchaus wesentlich mehr Finanzdienstleister als Finanzplaner bezeichnen - zumeist aber ohne entsprechend vertiefte Expertise). Eine gewisse Qualifizierungsinitiative mit etwa 900 „Certified Financial Planner“ bietet in Deutschland ein entsprechender Verband (DEVFP) an. Hier sind überwiegend Mitarbeiter von Banken oder ähnlichen Marktteilnehmern organisiert aber durchaus auch sogenannte freie - also institutsungebundene - Finanzplaner.

Neben den Banken sind es dabei vor allem Versicherungen, die Financial Planning als Produkt zur Kundenbindung und Ertragssteigerung verwenden. Im Blickfeld der Banken und Versicherungen befinden sich dabei aber nach wie vor überwiegend Kunden mit hohem Vermögen und/oder großen Einkommen.

Vorsicht: Nicht wenige Marktteilnehmer benutzten das Label „Finanzplanung“ als Deckmantel für den reinen Produktverkauf. Ein im Vorfeld erstellter Finanzplan soll hierfür nur die vertrauensbildende und entsprechende Notwendigkeit aufzeigende Expertise bilden.

Die seriösen Marktteilnehmer haben insofern das nicht unerhebliche Problem, sich von selbsternannten (was durchaus kein zwingender Makel sein soll und muss), fachlich eher nicht oder gering qualifizierten Finanzplanern/ Financial Plannern und ähnlichen Wortschöpfungen abzugrenzen.

Es gilt somit für diesen Dienstleistungsansatz, nur solchen Beratern das Vertrauen entgegen zu bringen, welche die entsprechende –wahre- Kompetenz nachweisen und welche aufgrund ihrer Arbeits-/Vorgehensweise eine wirklich unabhängige/ neutrale Position einnehmen können.

Wenn hingegen bereits erbrachte Finanzplanungsleistungen zum Gegenstand einer strittigen Auseinandersetzung werden und eine einvernehmliche Klärung/ Regelung ist nicht mehr möglich, dann spätestens sollten beide Parteien externe Neutralität hinzuziehen. Ist das aufgrund verhärteter Streitpositionen nicht mehr möglich, wird die Einschaltung versierter/qualifizierter Anwälte und Gutachter unumgänglich sein. Entsprechende Expertise finden Sie ebenfalls hier auf www.Berater-Lotse.

Wegen der für 2006 erwarteten Änderungen bei der Erbschaftssteuer planen immer mehr deutsche Unternehmer einen Umzug ins benachbarte Ausland. Der Grund: Die Erbschaftssteuer steht auf dem Prüfstand, und zwar schon seit Jahren. Nun will die Regierung ab dem kommenden Jahr insbesondere die Steuern beim Schenken und Vererben von Immobilien - voraussichtlich auch bei Firmenerbschaften – ordentlich anheben. Betroffen sein dürften vor allem Immobilienbesitzer. Die Größenordnung: Rund zwei Billionen Euro sollen noch bis zum Ende dieses Jahrzehnts an die nächste Generation weitergereicht werden. Darunter allein 950 Milliarden Euro Immobilien bis 2010. Fazit: Ein jährliches Steueraufkommen von mehr als vier Milliarden Euro steht zur Diskussion. Die Entscheidung der Verfassungsrichter wird schon in Bälde erwartet.

Grund der Debatte ist die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Vermögensgegenständen: Die Höhe der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist zunächst von der Steuerklasse abhängig. Gegenstand der Besteuerung ist bei Immobilien allerdings nicht der tatsächliche Wert der Immobilie („Verkehrswert“), sondern der erheblich niedrigere Steuerwert. Die Konsequenz: Bislang wurden Immobilien regelmäßig nur mit etwa 50 Prozent ihres Verkehrswertes angesetzt. Zum Teil liegt der Wert sogar noch weit darunter. Geplant ist nun, diese Ungleichbehandlung gegenüber anderem Vermögen zu ebnen. Mit der Folge, dass beim Vererben von Immobilien künftig erheblich mehr Steuern fällig werden dürften. Einzige Ausnahme stellen nach dem aktuellen Stand der Dinge selbstgenutzte Immobilien aus dem engsten Familienkreis dar.

Beliebte Maßnahme ist die „vorweggenommene Erbfolge“: Wer eventuelle Änderungen der Erbschaftsteuer möglichst noch vor dem Richterspruch vorbeugen will, kann vorsorglich handeln und beispielsweise an die gewünschten Personen zu Lebzeiten übertragen und damit viel Geld sparen. Die steuerlichen Freigrenzen bei Übertragung zu Lebzeiten variieren je nach Verwandtschaftsgrad. Und beziehen sich jeweils auf eine Zeitspanne von zehn Jahren. Innerhalb dieses abgesteckten Zeitraums können an Kinder bis zu 205.000 Euro vererbt werden. Unter Ehepartnern beträgt die steuerfreie Grenze zu Lebzeiten 307.000 Euro, die Freibeträge nach Tod eines Partners können bis zu 563.000 Euro betragen. Nichteheliche Lebenspartner hingegen können nur bis 5.200 Euro steuerfrei kassieren.

So könnte beispielsweise ein Vater seinem Sohn nach aktuellem Recht Immobilien im Wert von 410.000 Euro steuerfrei übertragen. Die Rechnung: Der Steuerwert der Immobilie beträgt etwa die Hälfte von 410.000 Euro = 205.000 Euro. Dies entspricht exakt dem Freibetrag an das Kind. Für das Erbe müsste der Sohn später (wenn dieser Bewertungsbonus abgeschafft ist) hingegen etwa 22.550 Euro Erbschaftssteuern zahlen. Dieses und weitere Modelle zur Optimierung von Erbschafts- und Schenkungssteuer untersuchte Stiftung Warentest z.B. im Jahr 2004.

Zum Beispiel… Mehrmals Freibeträge ausschöpfen kann, wer beispielsweise auf „Umwegen“ innerhalb der Familie schenkt. Der Hintergrund: Der Vater will beispielsweise nicht nur die Immobilie, sondern auch Wertpapiere im Wert von 200.000 Euro verschenken. Denn, der Freibetrag über 205.000 Euro kann erst nach zehn Jahren neu ausgeschöpft werden. Möchte nun also der Vater nicht zehn Jahre warten, verschenkt er die Immobilie an den Sohn und die Wertpapiere zunächst an seine Frau. Diese wartet einige Monate und überträgt dann die Wertpapiere an den Sohn. Konsequenz: Die Schenkung ist ebenfalls steuerfrei, weil beide Ehepartner einen Freibetrag über 205.000 Euro für Kinder haben. Doch Vorsicht: Der Schenkungsvertrag darf keine verpflichtende Klausel enthalten, etwa das übertragene Vermögen direkt nach Erhalt an den Sohn weiterzugeben. „Kettenschenkungen“ zur Ausnutzung der Freibeträge werden nach Rechtssprechung der Finanzgerichte als steuerlicher Missbrauch gewertet.

Zum Beispiel… Ebenfalls legal ist, das Grundstück mit Eintragung eines Erbbaurechts zu vermachen. Beispielsweise dann, wenn die Freibeträge zur Übertragung von Vermögen bereits ausgeschöpft sind. Dies könnte beispielsweise in dem Fall sinnvoll sein, wenn ein Kind auf dem Grundstück der Eltern bauen will und dies nach einer angemessenen Zeit übertragen bekommen soll. Im Gegenzug wird an die Eltern ein jährlicher Erbbauzins gezahlt. Die steuerliche Konsequenz: Grundlage der Schenkungssteuer ist nicht der Steuerwert, sondern der erheblich niedrigere Wert, der sich aus den Zahlungen des jährlichen Erbbauzins ergibt: Das 18,6fache des Jahreserbbauzins. Die Rechnung: Hat beispielsweise das Grundstück einen Wert von 300.000 Euro, wären nach Abschlag von 20 Prozent etwa 240.000 Euro zu versteuern. Voraussichtlicher Steuerbetrag: 26.400 Euro. Beim Grundstück mit Erbbaurecht hingegen wären bei einem jährlichen Erbbauzins von beispielsweise 1.200 Euro lediglich 1.563 Euro insgesamt an Steuern zu zahlen. Interessanter Nebeneffekt: Obendrein könnte das Kind diese Zahlungen steuerlich absetzen. Vorausgesetzt, die Immobilie wird nicht selbst genutzt, sondern weitervermietet.

Zum Beispiel… Immobilen lassen sich beispielsweise auch mittels Zahlung einer monatlichen Rente übertragen. Einzige Voraussetzung: Es handelt sich um eine variable, lebenslange Rente, die sich dem Lebensbedarf also etwa der Eltern anpasst - oder von den Mieteinnahmen der übertragenen Immobilie abhängt. Dann sprechen die Steuergesetze von einer „dauernden Last“, die damit steuerbegünstigt ist. Die Rechnung: Eine Familie möchte ihrem Sohn ein Mehrfamilienhaus übertragen, das einen Verkehrswert von 850.000 Euro hat. Im Gegenzug zahlt der Sohn eine regelmäßige Rente. Der Clou: Grundlage der Schenkungssteuer ist nicht der Steuerwert des Hauses (425.000 Euro), sondern die kapitalisierte Rente (325.000 Euro). Vermindert um den Freibetrag wird im Falle der Rentenzahlungen nur 13.200 Euro Schenkungssteuer fällig. Wird das Haus traditionell übertragen, müssten hingegen 24.200 Euro gezahlt werden. Achtung: Die Rentenzahlungen müssen von den Eltern versteuert werden. Dafür reduzieren diese als Sonderausgaben die Mieteinkünfte des Sohnes.

Zum Beispiel… Mit Auflagen übertragen. Wer beispielsweise einen Geldbetrag mit der Auflage verschenkt, den Betrag zum Kauf von Immobilien zu verwenden, spart ebenfalls Steuern. Denn der Steuerwert wird ebenfalls auf den vergünstigten Einheitswert einer Immobilie heruntergerechnet. Will beispielsweise ein Mann seiner Lebensgefährtin (Freibetrag: 5.200 Euro) 100.000 Euro verschenken, ergibt dies immerhin einen Steuervorteil von fast 15.000 Euro: Als „normales“ Geldgeschenk wären dagegen 100.000 Euro minus Freibetrag, also 94.800 Euro zu versteuern: Macht 21.804 Euro Schenkungssteuer. Mit Auflage fallen nur 7.616 Euro Schenkungssteuern an: Die wesentlich niedrigere Basis der Besteuerung ist 50.000 Euro Steuerwert minus Freibetrag = 44.800 Euro.

Zum Beispiel… Nicht nur Immobilien, auch Kapitallebensversicherungen genießen einen Steuer-Bonbon. Soll beispielsweise ein bestimmter Geldbetrag verschenkt werden, kann alternativ auch der Abschluss einer Lebensversicherung lohnen. Wird nämlich die Police verschenkt, werden nur zwei Drittel der eingezahlten Prämien, alternativ der Rückkaufswert besteuert. Und dieser steigt bekanntlich in den ersten Jahren nur sehr langsam an.

Achtung: Bei aller Konstruktionsfreude sollte immer bedacht werden: Verschenkt ist verschenkt. Sinnvoll könnte daher sein, beispielsweise bei vorzeitiger Übertragung von Immobilien, ein lebenslanges Wohn- oder Nießbrauchrecht ins Grundbuch einzutragen. Und damit einen Teil der Nutzungsrechte zu sichern. Hat der Eigentümer erst gewechselt, ist es für Kompromisslösungen meist zu spät. Interessant: Der verringerte Steuerwert der Immobilie verringert sich abermals um den Kapitalwert des Wohnrechts und wird zinslos gestundet. Wird der gestundete Betrag sofort gezahlt, gewährt der Fiskus gar noch einen obendrauf und vergütet jährlich 5,5 Prozent an „Zinsen“. Auch die Erträge aus einer Immobilie können dem Schenker weiter zufließen, wenn der sich die Nutzungsrechte daran vorbehält. Gut geeignet für stückweise Übertragung von Vermögen sind gar spezielle Konstruktionen in Form einer GbR: Unter dem Dach der „Gesellschaft“ können Kinder am Vermögen beteiligt werden, während Eltern weiterhin die Erträge behalten.

>>Erster Schritt ist, überhaupt erst einmal Vorsorge treffen. Um zu verhindern, dass sich beispielsweise entfernte Verwandte eine regelrechte Erbschlacht liefern, sollte rechtzeitig ein Testament aufgesetzt werden. Andernfalls wird das Erbe anteilig an den Ehegatten sowie an Kinder und Enkel bzw. unter Eltern und Geschwistern aufgeteilt. So will es die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament dagegen kann wahre Wunder wirken, vor allem Streit und Auseinandersetzungen vermeiden. Damit es auch wirksam ist, muss es entweder notariell beurkundet („öffentliches Testament“) oder handschriftlich aufgesetzt („eigenhändiges Testament“) werden. Voraussetzung für die zweite Alternative: Das Dokument ist durchgängig handschriftlich und unterschrieben. Ort und Datum sind ebenfalls wichtig, zumindest dann, wenn im Laufe der Jahre abweichende Regelungen folgen könnten.

>>Ebenfalls häufig unterschätzt und mit vielen Irrtümern behaftet ist der Pflichtteil, der immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs ausmacht. Mit anderen Worten, selbst wer enterbt wurde, dem steht u.U. ein gehöriger Anteil des Gesamterbes zu. Ein Ausgleich muss allerdings als Zahlung erfolgen. Denn der Pflichtteil sichert keinen Anspruch auf Haus oder Auto. Die Höhe der Entschädigungssumme erfolgt nach einer Vermögensaufstellung, die auf Verlangen angefertigt wird, notfalls vom Richter oder Notar. Vorzeitige Schenkungen oder Vermächtnisse mindern den Pflichtteil nur dann, wenn diese mindestens zehn Jahre zurückliegen. Den wohl verheerendsten Fehler begeht Derjenige, der ein Erbe in der Erwartung ausschlägt, dadurch seinen Pflichtteil zu erhalten. Diesen hat er nämlich regelmäßig durch die Ausschlagung verloren. Eine Ausschlagung zu Gunsten einer anderen Person ist ebenfalls nicht möglich.

DIE STEUERKLASSEN (Freibeträge: Vererben und Schenkungen)

Steuerklasse I
Ehegatten

307 000 €

Kinder, Stiefkinder, Enkel
205 000 €

Enkel, Urenkel, Eltern

Großeltern 51 200 €
Steuerklasse II

Geschiedener Ehegatte

Geschwister, Neffen,

Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten

der Kinder

10 300 €

Steuerklasse II

Nichtehelicher Lebenspartner

Verlobter, Großneffen und –nichten

5 200 €

Die Steuersätze *in Prozent (Erben und Schenken)

Vermögenswert Steuerklasse
in € I II III
bis 52.000 7 12 17
bis 256.000 11 27 23
bis 512 000 15 22 29
bis 5 113 000 19 27 25
bis 12 783 000 23 32 41
bis 25 565 000 27 37 47
über 25 565 000 30 40 50

>>Abgesehen von der Steuer gibt es für Erben zahlreiche weitere Knackpunkte, zum Beispiel bei…

Geld und Aktien: Wie andere Wertpapiere auch, werden Aktien mit ihrem Kurswert besteuert. Bis zum Steuerbescheid kann der Kurs der Papiere jedoch fallen. Sicherheitsvorkehrungen wie „Stopp-Loss-Order“ helfen den Nachlass abzusichern. Aktien werden mit ihrem Kurswert, Bargeld in Höhe der ererbten Summe besteuert.

Tiere: Nichts ist unmöglich. Auch nicht Auflagen wie „Einmal täglich Gassi gehen.“ Schwierig dürfte die Feststellung des „Marktwerts“ werden. Dafür kann „Waldi“ selbst nichts erben, so will es das Gesetz.

Lebensversicherung: Anstelle von Geld gibt es eine Police für das Alter. Als Schmerzensgeld verzichtet Vater Staat auf einen Teil der Einkünfte: Besteuert wird nur zwei Drittel des Rückkaufswertes. Und der ist bekanntlich in den ersten Jahren nicht besonders hoch.

Haus: Als Rechtsnachfolger sollten künftige Hausbesitzer erst mal überprüfen, ob fremde Rechte oder Belastungen im Grundbuch eingetragen sind.

Schulden: Um ein böses Erwachen zu verhindern, sollte immer zuerst der Nachlasswert festgestellt werden. Insbesondere, wenn einzelne Erbgegenstände nicht definiert sind. Übersteigen etwa die Schulden die schwarzen Zahlen, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Das ist innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis möglich. Bei den Details sollte ein Experte helfen: Wird das Erbe angenommen, ist es meist zu spät: Erben haften in vollem Umfang inklusive Privatvermögen.

Besonderheiten bei Kunstsammlungen: Im Gegensatz zu herkömmlichen Vermögensgegenständen müssen bei der Nachlassregelung einige delikate Besonderheiten berücksichtigt werden. Wohin geht die Sammlung? Wie kann die Kunst weiterleben? Wer kommt als Erbe in Betracht? Ein Museum? Eine Stiftung? Die Angehörigen, obwohl sie keine Kunstkenner sind? Die Lösung: Ebenso wie bei „normalen“ Vermögensgegenständen ist eine klare Nachlassregelung, die allen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt, unabdingbar. Insbesondere bei Kunstnachlässen können unklare Vorgaben im Extremfall zur Zerschlagung des gesamten Vermögens führen. Ebenso kann es passieren, dass die Finanzbehörden erst dann auf unangenehme steuerliche Aspekte stoßen, wenn Kunst vererbt wird. So werden die Finanzbehörden beispielsweise dann misstrauisch, wenn innerhalb der Spekulationssperre von einem Jahr gekauft und verkauft wurde. Schnell kann Verdacht auf „gewerblichen Handel“ aufkommen. Im Zweifel beurteilt das Finanzamt dies im Einzelfall, eine klare Regelung hierzu gibt es nicht.

Hinweis: Professionelle Beratung ist sinnvoll und absolut notwendig. Ein seriöser erbrechtlicher Berater sollte über hinreichende und langjährige Erfahrung und Kenntnisse verfügen. Darüber hinaus ist ausgeprägter Kunstsachverstand sinnvoll und notwendig. Dem anwaltlichen Berater sollte nicht nur ein Steuerfachmann, sondern auch ein erfahrener wirtschaftlicher Berater zur Seite stehen. Auch die Frage nach einem Testamentsvollstrecker sollte frühzeitig geklärt werden.

Achtung: Aufgrund der permanent vorhandenen Unsicherheit in Bezug auf die Entscheidung der Finanzbehören oder möglicher rechtlicher Änderungen sind alle steuerlichen Gestaltungen mit größter Vorsicht zu betrachten. Bei allen Tipps und legalen Tricks und möglichen Handlungen sollte daher unbedingt der fachliche Rat eines neutralen und erfahrenen Experten eingeholt werden.

Abgesehen davon ist das deutsche Erbrecht hochkomplex und birgt viele Überraschungen. Eine sichere Planung ohne Kenntnis der Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer sind nicht möglich. Ebenso kann der Erbe, der Pflichtteilsberechtigte oder auch der Berechtigte über ein Vermächtnis sich und anderen Beteiligten großen Schaden zufügen, wenn er falsch reagiert oder notwendige Handlungen unterlässt. Eine fachliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist unverzichtbar.

Tückisch ist zum Beispiel auch die unerwartete Erbengemeinschaft. Bei der gesetzlichen Erbfolge können unvermutet minderjährige Kinder mit entscheidende Teilhaber werden. Mit der Konsequenz, dass ein fremder vom Vormundschaftsgericht eingesetzter "Pfleger" über die Verwaltung eines Vermögens oder über die Geschicke eines Unternehmens mitentscheidet, oder auch (wie so oft) die notwendigen Entscheidungen verhindert. Dies kann verheerende Folgen haben.

Ebenfalls überrascht sein kann der überlebende Partner seines kinderlosen Ehegatten, wenn sich eine Erbengemeinschaft mit den Eltern des Verstorbenen ergibt. Auch das beliebte „Berliner Testament“, nachdem Ehepartner sich gegenseitig beerben und das Kind oder die Kinder erst nach dem Längerlebenden alles erben sollen, wird von den Kindern oft nicht akzeptiert, wenn diese ihren Pflichtteil verlangen.

Bei Übergabe oder der Vererbung eines Unternehmens muss streng darauf geachtet werden, dass abzufindende Anteile an Beteiligte, die das Unternehmen auf Dauer nicht mit übernehmen wollen, vorab bzw. außerhalb des Unternehmens übertragen werden. Anderenfalls wird der Abzufindende zeitweise Unternehmer und sein Ausstieg kann damit dramatische einkommenssteuerliche Konsequenzen haben. Bei der Erb- und Unternehmensnachfolgeplanung sollten unbedingt auch ungewöhnliche Fallgestaltungen durchdacht und einkalkuliert werden. Beispielsweise für das Vorversterben des Nachfolgers, für den Fall der Scheidung, für den Fall der unguten Einflussnahme durch Dritte usw.. Sämtliche Gestaltungen sollten nach unvorhergesehenen Ereignissen, mindestens aber alle zehn Jahre überprüft werden.

Die Haftung der Erben ist grundsätzlich unbeschränkt, was z.B. im Hinblick auf die Steuerzahlung teuer zu stehen kommen kann: Der Nachlass haftet für die zurückliegenden zehn bis zwölf Jahre für nicht bezahlte Steuern plus Zinsen. Die Finanzämter werden zumindest von Inlandsvermögen bei Todesfällen meist gut informiert: Für Banken und Versicherungen besteht Meldepflicht - Vorsicht bei Erbenstreit. Die Erben haften auch strafrechtlich auf Grund der Berichtigungspflicht. Bei Auslandsbezug oder Beteiligung von Ausländern gilt oft ausländisches Erbrecht über das sogenannte internationale Privatrecht - und ausländische Erbschaftsteuerrecht über Doppelbesteuerungsabkommen.

Fazit: Die Gefahren, dass das ein Leben lang erarbeitete Vermögen in falsche oder auch einfach nur in nicht kompetente Hände gerät ist immens.
Die seriösen Marktteilnehmer haben denn auch das nicht unerhebliche Problem, sich von selbsternannten (was durchaus kein zwingender Makel sein soll und muss), fachlich eher nicht oder gering qualifizierten Erbschaftsberatern und ähnlichen Wortschöpfungen abzugrenzen. Es gilt somit für diesen Dienstleistungsansatz, nur solchen Beratern das Vertrauen entgegen zu bringen, welche entsprechende Kompetenz nachweisen und welche aufgrund ihrer Arbeits-/Vorgehensweise eine wirklich unabhängige/ neutrale Position einnehmen können.

Wenn hingegen bereits erbrachte Erbschafts-/ Vermögensübertragungsberatungen zum Gegenstand einer strittigen Auseinandersetzung werden - und eine einvernehmliche Klärung/ Regelung ist nicht mehr möglich - dann spätestens sollten beide Parteien externe Neutralität hinzuziehen. Ist das aufgrund verhärteter Streitpositionen nicht mehr möglich, wird die Einschaltung versierter/qualifizierter Anwälte und Gutachter unumgänglich sein. Entsprechende Expertise finden Sie ebenfalls hier auf www.Berater-Lotse.

Standardisierte Vermögensverwaltung zählt üblicherweise zu den Leistungen einer Fondsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft): Standardisierte Verwaltungskonzepte werden in unterschiedlichen Assetklassen angeboten und für verschiedene standardisierte Bedürfnisse (Anlagestrategien) entsprechende Fonds aufgelegt und angeboten.

Alternativ gibt es die individuelle Vermögensverwaltung(Finanzportfolioverwaltung), bei der zwischen den Parteien die Entscheidungsbefugnis des Verwalters (spezifische Informations-, Aufklärungs- und Organisationspflichten) fixiert und vereinbart wird. Zu den Anbietern zählen überwiegend Banken bzw. deren Tochtergesellschaften, die diese Leistung im Rahmen ihres Angebotsprofils mit offerieren. Darüber die sogenannten freien Verwalter, die als institutsungebundenes Unternehmen am Markt agieren (Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierhandelsbanken).

Portfoliomanagement: Bei der Verwaltung wird zwischen Institutionellen und Privatanlegern unterschieden. Der nachfolgende Beitrag widmet sich dem Privatanleger, auch wenn die Experten auf „Berater-Lotse“ den institutionellen Ansatz gleichwohl abdecken. Zudem wird üblicherweise nach Größenordnung des konkret zu verwaltenden Vermögens differenziert.

Für kleinere Vermögen (i.d.R. unter 500.000 Euro) werden meistens sog. Standard-Lösungen angeboten. Hierbei handelt es sich vorwiegend um zwei bis fünf Basis-Strukturen, die häufig Einkommen, Wachstum, Chancen etc. genannt werden. Mit der Bezeichnung soll der Grundrichtung des Depotansatzes Ausdruck verliehen werden. Die Standardlösungen basieren wiederum üblicherweise auf sog. Musterdepots, welche dem jeweiligen Modellansatz zugeordnet sind. So ergibt sich eine weitgehende Gleichschaltung hinsichtlich Struktur, Gewichtung (falls keine abweichenden Gewichtungsgrößen vereinbart wurden) und Einzeltiteln. Fazit: Der zuständige Portfoliomanager kann mit überschaubarem Aufwand eine größere Anzahl von Kundendepots betreuen.

Trotz Standardisierung ist darauf zu achten, dass neben den Kundengesprächen, den Research-Auswertungen, der Titelauswahl, dem Timing, der Handelsabwicklung sowie den sonstigen betrieblichen Belangen die individuellen Depotentwicklungen zu überwachen sind. Denn trotz „gleichgeschalteter“ Depotstruktur verlaufen die Wertentwicklungen innerhalb der gleichen Basisstrategie nicht identisch. Hauptsächlich kommt hier zum tragen, wann ein Anleger sein Kapital zur Verfügung stellt bzw. wann und zu welchem aktuellen Preis in die für andere Kunden - des gleichen Modellansatzes - bereits angeschafften Titel investiert werden kann, ob Kapital entzogen oder zugeschossen wird u.v.a.m.

Vor der Entscheidung für die geeignete Form der Vermögensverwaltung und „den richtigen“ Verwalter gilt es die individuellen Anforderungen zu konkretisieren bzgl.

A) der Auswahl des "Verwalters",

B) der Findung/ Formulierung der gewünschten Anlagephilosophie - basierend auf einer

a. Exploration der persönlichen Situation,

b. der Zielsetzungen und Risikoaspekte - und

c. der Messung, Attribution und Vergütung des Anlageerfolgs.

Portfoliomanagement ist damit weit mehr als ein einfacher und einmaliger Akt der Asset Allocation, also der Auswahl und Kombination von Anlageformen zur Maximierung des Anlegernutzens. Vielmehr ist das Portfoliomanagement als ein komplexer, kontinuierlicher, systematischer Prozess zu verstehen, der alle mit der Kapitalanlageentscheidung verbundenen Teilaufgaben und Fragestellungen umfasst, für deren Bewältigung selbst bis heute keine festgefügten und einheitlichen theoretisch und empirisch fundierten Modelle verfügbar sind.

Dass heißt jedoch nicht, dass nun ohne jegliche bestmöglich fundierte und strukturierte Leistungskonzeption vorgegangen werden kann. Gerade da es keine absolute Gewähr für den Eintritt eines gewünschten Erfolges anhand wissenschaftlich gestützten und / oder aus praktischen Erfahrungsansätzen empirisch bestätigten Modellen gibt, ist nach dem aktuell bestmöglichen Ansatz zu streben.

Entsprechend dem typischen Ablauf eines Entscheidungsprozesses werden die Phasen der Planung, der Realisierung und der Kontrolle unterschieden:

- In der Planungsphase sind alle für die vorzubereitende Anlageentscheidung wesentlichen Informationen aufzubereiten.

o Dies betrifft die Finanz- und Vermögenssituation, Erfahrungen und Kenntnisse, die Risikobereitschaft des Anlegers aber auch die Risikotragfähigkeit der Anlagekonzeption hinsichtlich der Ziele und Beschränkungen, die Gegenstand der Anlegeranalyse sind (s. a. WpHG § 31 ).

o Zum andern sind über die Finanzanalyse die in Frage kommenden Assetklassen und einzelnen Wertpapiere bezüglich der Ziele des Anlegers zu bewerten, also insbesondere die erwarteten Renditen und Risiken abzuschätzen. Vorgehensweise und Ergebnis hängen dabei stark von dem zugrunde gelegten Modell der Renditegenerierung und der Güte des verwendeten Prognosemodells ab.

o Die Vermögensverwaltungsanalyse dient dazu, die generelle Eignung der ins Auge gefassten Vermögensverwalter zu prüfen und deren zusätzliche Präferenzen und Beschränkungen zu berücksichtigen. Aufgrund vielfach anzutreffender mangelnder Kompetenz des privaten Anlegers erfährt dieser eigentlich sehr wichtige Aspekt in der Regel nur eine eher mangelhafte Zuwendung/ Umsetzung.

- Ausgehend von den Resultaten der Planungsphase, die den weiteren Prozess wesentlich determinieren, wird in der Realisierungsphase die adäquate Anlagepolitik formuliert und dann in konkrete Anlageentscheidungen umgesetzt. Dieser Phase der Asset Allocation kommt im Prozess des Portfoliomanagement - basierend auf den Erkenntnissen/Vorgaben der Planungsphase - zentrale Bedeutung zu.

- In der Kontrollphase geht es darum, den erzielten Anlageerfolg zu messen, mit der angestrebten Zielerfüllung zu vergleichen und Abweichungen auf ihre Ursachen zu untersuchen. Die Resultate dieser Performancemessung und -attribution können Anpassungen in allen Teilschritten des Portfoliomanagementprozesses, also bei den Zielvorgaben, den Methoden der Finanzanalyse, der Portfoliorealisierung bis hin zur Erkenntnis auf Seiten des Anlegers, sich einen anderen Vermögensverwalter auswählen zu müssen, auslösen.

Achtung: Vermögensverwaltungsleistungen werden ständig von Anlegerseite (auch institutionellen) hinsichtlich ihrer Komplexität und den damit verbundenen Risiken unterschätzt. Wer hier im Rahmen einer anstehenden Entscheidung an kompetenter Unterstützung durch einen entsprechend versierten Experten spart, tut dies an der falschen Stelle.

Ist eine bereits bestehende Vermögensverwaltungsleistung hinsichtlich deren Ergebnissen, entsprechenden Rendite- oder Risikopotenzialen zwischen Kunde und Verwalter streitig, eine einvernehmliche Klärung/ Regelung ist nicht mehr möglich, dann spätestens sollten beide Parteien externe Neutralität hinzuziehen. Ist das aufgrund verhärteter Streitpositionen auch nicht mehr möglich, wird die Einschaltung versierter/qualifizierter Anwälte und Gutachter unumgänglich sein. Entsprechende Expertise finden Sie ebenfalls hier auf www.Berater-Lotse.

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