Honorar-Finanzanlagenberater

Beachte: Die folgenden Darstellungen gelten geschlechtsunabhängig.

Mit dem neuen Honoraranlageberatungsgesetz (HAnlBG) wurde durch die Bundesregierung ein weiterer Baustein im Ordnungsrahmen für die Finanzmärkte geschaffen. Mit ihm soll die Honorarberatung gegenüber der provisionsbasierten Beratung und Vermittlung gestärkt werden.

Durch die Einführung der geschützten Bezeichnung des "Honorar-Anlageberaters" im Wertpapierhandelsgesetz sowie des "Honorar-Finanzanlagenberater" in der Gewerbeordnung wird für die Kunden zukünftig transparenter, ob die Dienstleistung der Anlageberatung durch Provisionen des Produktanbieters oder nur durch das Honorar des Kunden vergütet wird. Der Kunde kann entscheiden, welche Form der Anlageberatung er in Anspruch nehmen möchte.

Mit dem neuen § 34 h Gewerbeordnung (GewO) wird der neue Berufszweig des Honorar-Finanzanlagenberaters geschaffen, der keine Zuwendungen wie z. B. Provisionen von Produktgebern oder sonstigen Dritten annehmen darf. Im Unterschied zum Versicherungsberater nach § 34 e GewO darf der Honorarberater nicht nur beraten, sondern auch Produkte verkaufen. Die für den Verkauf des Produktes geflossene Provision muss dann an den Kunden weitergeleitet werden.

So müssen sich die Finanzanlagenberater künftig entscheiden, ob sie weiterhin mit einer Erlaubnis nach § 34 f GewO (provisionsbasiert) arbeiten möchten oder ob sie als Honorar-Finanzanlagenberater nach dem § 34 h GewO arbeiten möchten. Eine parallele Ausübung provisions- und honorarbasierter Tätigkeit unter einer der beiden Gewerbeerlaubnisse (§ 34 f GewO oder § 34 h GewO n. F.) ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gestattet. Mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 h GewO erlischt automatisch die bereits vorhandene Erlaubnis nach § 34 f GewO.

Für den Honorar-Finanzanlagenberater wird mit der Bestimmung des neu einzuführenden § 34 h GewO ein eigener Erlaubnistatbestand in das Gesetz mit aufgenommen. Die Voraussetzungen sind dabei identisch mit den Voraussetzungen einer Erlaubnis nach § 34 f GewO. Auch hier sind die eigene Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Ein Registereintrag in ein spezielles Honoraranlageberaterregister (IHK-Register gem. § 11 a GewO) hat ebenfalls zu erfolgen.

Für Honorar-Anlageberater, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind, sind die §§ 36 c und 36 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) von besonderem Interesse. Jedoch werden auch nach den Bestimmungen des WpHG Honorar-Anlageberater nach verschiedenen Kriterien geprüft und in ein Register der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingetragen.

Die IHKs sind auch weiterhin zuständig für die Sachkundeprüfung (durch Bezugnahme auf § 34 f GewO) und die Registerführung (Erweiterung des § 11 a der GewO). Die Entscheidung, wer für die Erlaubniserteilung zuständig sein wird, überlässt der Bundesgesetzgeber (wie bei § 34 f GewO) den Ländern.

Beratersuche

Suchen Sie Top-Honorar-Finanzanlagenberater gezielt zu verschiedenen Aspekten wie Steuern, Recht oder Wirtschaft.


Erweiterte Suche

Unsere Top-Honorar-Finanzanlagenberater

Hans-Joachim Arns

Steuerberater

Hans-Joachim Arns ist Steuerberater in Köln.

Mehr erfahren
Andreas Bauer

Steuerberater, Unternehmensberater, Sonstige Berater

Andreas Bauer ist Steuerberater, Unternehmensberater, Sonstige Berater in Langen.

Mehr erfahren
Frank Begas

Versicherungsberater

Frank Begas ist Versicherungsberater in Bernried.

Mehr erfahren