REAL DIREKT AG - Anleger erhält Schadensersatz

Ein Fachbeitrag von

REAL DIREKT AG - Anleger erhält Schadensersatz
REAL DIREKT AG
Anmerkung zu Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 05.01.2006 – 2-5 O 402/04

 

Anleger erhält Schadensersatz wegen Fehlberatung

 

Die Real Direkt AG bot ihren Kunden durch den Abschluss unterschiedlicher Zeichnungsscheine/Beitrittserklärungen atypisch bzw. typisch stille Beteiligungen an dem Unternehmen an. Für die bis April 1999 abgeschlossenen Verträge garantierte das Institut den Anlegern durch eine Zusatzvereinbarung eine feste Gewinnzuweisung für die Dauer von zehn Jahren in Höhe von 4,25 % p.a.. Bei den seit Mai 1999 angebotenen typisch stillen Beteiligungsverträgen wurde ein "Vorausgewinn" in Höhe von 4,25 % p.a. des Beteiligungskapitals zugesichert. Eine Verlustbeteiligung des typisch stillen Gesellschafters war vertraglich ausgeschlossen. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte jedoch bereits am 01.08.2000 der REAL DIREKT AG aufgegeben, wegen des Betriebs von unerlaubten Einlagengeschäften die Beteiligungen unverzüglich abzuwickeln.


Bei den Geldern, die das Unternehmen durch den Abschluss der typisch stillen Beteiligungsverträge hereinnahm, handelte es sich um Einlagen im Sinne des Kreditwesengesetzes. Über die für dieses Bankgeschäft erforderliche Erlaubnis verfügte die Real Direkt AG nicht. Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 hatte das Institut dem Aufsichtsamt dann seine Bereitschaft erklärt, ab sofort keine fremden Gelder als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums mehr anzunehmen. Mit Ausnahme der ab Juni 1999 verwandten kombinierten Verträge zum Erwerb von typischen und atypischen Beteiligungen erklärte sich die Real Direkt AG auch zur unverzüglichen Abwicklung des von ihr unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts bereit.


Zwischen Januar 1998 und dem 15. Mai 2000 hatte die Gesellschaft nach Angaben des Bundesaufsichtsamts ca. 1226 Verträge über typisch stille Beteiligungen abgeschlossen und damit Gelder von mehr als DM 2 Mio. entgegengenommen. Vor Januar 1998 hatte die Real Direkt AG in ca.100 weiteren Fällen Einlagen in der Höhe von DM 348.000,-- (Anlagesumme) zuzüglich der jeweiligen monatlichen Raten (DM 100,-- bzw. DM 200,-- pro Monat, ab dem jeweiligen Antragsdatum) angenommen, die bisher noch nicht zurückgezahlt wurden.


Zum 07.11.2003 hatte das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren mit dem Geschäftszeichen 5 IN 1051/03 eröffnet. Schuldnerin war die REAL DIREKT AG, Geschädigt sind tausende Anleger, die ihre gefährlichen atypisch stillen Beteiligungen teilweise auf Drängen der Vermittler durch Darlehen finanziert haben. Der Insolvenzverwalter hatte in seinem Bericht vom 03.11.2003 bereits angekündigt, dass die Anleger teilweise nachschüssig für die Verluste der REAL DIREKT AG haften. Es seien nach damaligem Bestand nur noch liquide Mitteln von nur noch 100.000,00 Euro vorhanden. Die Gelder schienen daher zunächst - jedenfalls bis die Insolvenzquote Quote - verloren.


Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 05.01.2006 AZ.: 2-5 O 402/04) besteht nunmehr jedoch die Chance, dass die Anleger bei ihrem Vermittler, soweit dieser Zahlungsfähig ist, den Schaden realisieren könnten. Nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. hielt der Vermittler Wissen zurück, welches für den Anlageentschluss des Anlegers an der REAL DIREKT AG von Bedeutung sein konnte: Zum einen hätte der Anleger über eine Veröffentlichung aus der Zeitschrift CASH von 1998 informiert werden müssen. Darin wurde vor Beteiligungen bei der REAL DIREKT AG gewarnt. Zum anderen wurde der gravierende Umstand verschwiegen, dass der REAL DIREKT AG bereits am 01.08.2000 durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen aufgegeben worden war, das unerlaubte Einlagengeschäft abzuwickeln.


Nach der Vermutung des sogenannten aufklärungsrichtigen Verhaltens war anzunehmen, dass der Kläger bei Kenntnis beider Umstände – negative Presseveröffentlichung in CASH und erheblicher Kapitalabfluss durch Rückabwicklung des unerlaubten Eigengeschäfts – die Anlage an der REAL DIREKT AG nicht gezeichnet hätte. Das Landgericht Frankfurt a.M. hat der Klage gegen den maßgeblichen Vermittler der Beteiligungen an der REAL DIREKT AG mit Urteil vom 05.01.2006 (AZ.: 2-5 O 402/04) vollumfänglich stattgegeben und den maßgeblichen Vermittler verurteilt, an den Anleger Schadensersatz i.H.v. rund 60.000,00 EURO zu bezahlen.

 

Stuttgart, den 02.03.2006
gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de
Kanzlei Wüterich Breucker


Rechtsanwalt
bei Kanzlei M. Wüterich, Dr. Chr. Wüterich in Stuttgart