Dreiländerfonds: Landgericht Ingolstadt spricht Schadensersatz z

Ein Fachbeitrag von

Prospekt des Dreiländerfonds DLF 94/17:

 

Informations- oder Haftungsquelle?
- Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 04.07.2005 – 4 O 1016/04 -

 

Reicht Aufklärung anhand des Prospekt zum DLF 94/17 aus, um dem Anleger die Risiken der Dreiländerfondsbeteiligung DLF 94/17 aufzuzeigen?

 

Die Kanzlei Wüterich Breucker hat für einen Anleger am Dreiländerfonds DLF 94/17 ein obsiegendes Urteil vor dem Landgericht Ingolstadt erstritten. Die von Rechtsanwalt Oliver Renner vertretenen Kläger haben im Jahr 1996 eine Abfindung in Höhe von ca. € 10.000,00 erhalten, die sie mit guter Verzinsung über einen Zeitraum von fünf Jahren anlegen wollten, um dann ein Auto zu kaufen. Auf Empfehlung des Beraters eines Finanzdienstleisters aus Ingolstadt haben die Kläger die Abfindung dann vollständig in den Dreiländerfonds DLF 94/17 investiert. Diese Empfehlung war nach Ansicht des Landgerichts Ingolstadt nicht anlegergerecht.

 

Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 04.07.2005 der Klage vollumfänglich stattgegeben. Der Prospekt des Dreiländerfonds DLF 94/17 würde die Risiken nicht besonders hervorheben: "Häufig werden angesprochene Risiken auch sofort durch Hinweis auf positive Umstände relativiert". Mit der Aushändigung des Prospekts genüge der Berater zudem nicht seiner Beratungspflicht. Es wäre – so das Landgericht Ingolstadt – "Aufgabe der Zeugen … gewesen, den Klägern die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung in einer für sie verständlichen Form zu verdeutlichen", was nach Überzeigung des Gerichts nicht geschehen sei. Zudem hätte eine Hinweispflicht auf einen Bericht über den DLF 94/17 aus der "WirtschaftsWoche" vom 23.03.1995 erfolgen müssen, der – so das Landgericht – eine Beteiligung am DLF 94/17 als eine "Investition für "mutige Anleger" bezeichnet." Diese Verpflichtung entfalle auch deshalb nicht, weil der DLF 94/17 in der Presse und von Rating -Agenturen auch positiv dargestellt wurde.

 

Die Frage, ob der Prospekt des DLF 94/17 die Risiken ausreichend darstellt und ob eine Hinweispflicht auf negative Presse, insbesondere auf den Bericht aus der WirtschaftsWoche besteht, ist in der bundesdeutschen Rechtsprechung höchst umstritten.

 

So kommt das Landgericht Neuruppin in einem Urteil vom 09.08.2005 (AZ.: 5 O 312/04; veröffentlicht unter: http://www.lg-neuruppin.brandenburg.de) zum Ergebnis, dass der Prospekt des DLF 94/17 die Risiken ausreichend darstelle: "Entgegen der Auffassung der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 15.08.2002 – 11 U 341/01 (OLGR 2002, 250), ist mit der inzwischen überwiegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere OLG München, Urteil vom 28.04.2004 - 15 U 3503/03; OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2004 - 4 U 37/04; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.10.2004 - 13 U 243/03; LG Tübingen WM 2004, 641) davon auszugehen, dass der Prospekt den Anforderungen an eine angemessene Risikoaufklärung genügte. Ausführlich und konkret bezogen vor allem auf die Spezialimmobile ... wird das wirtschaftliche Risiko dargestellt."

 

In vergleichbarer Weise äußert sich auch das Landgericht Darmstadt mit Urteil vom 27.05.2004 (AZ.: 4 O 504/03) bezüglich des DLF 94/17: "Schon vom diesbezüglichen Ansatz her, dass die Anlagewünsche "möglichst sicher" und "möglichst ertragreich" zwangsläufig und unvermeidlich einander wechselseitig beeinflussen und einander teilweise ausschließen, kann der Klägerin nicht verborgen geblieben sein. Dies anhand des Prospektinhalts genauso wenig wie im Übrigen, dass ein garantierter Ertrag von jährlich 7% demnach echt versprochen wurde, keinerlei Risiko bestünde und/oder dass die Geldanlage mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könne. Genau gegenteiliges ergibt sich aus dem, der Klägerin vollständig vor Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Prospektsaussagen. Deren eindeutigen Inhalt kann die Klägerin …. nicht missverstanden haben, jedenfalls ginge dies nicht als Beratungs- oder Aufklärungsversäumnis zu Lasten der Beklagten." Das Landgericht Darmstadt hat die Klage ohne Beweisaufnahme alleine aus Rechtsgründen abgewiesen.

 

Als Fazit bleibt festzuhalten, dass höchst umstritten ist, ob eine Hinweispflicht auf negative Presse besteht und ob der Prospekt des DLF 94/17 die Risiken ausreichend darstellt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu noch keine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Damit ist derzeit noch nicht geklärt, ob der Prospekt des DLF 94/17 als ausreichende Informationsquelle für den Anleger oder Haftungsquelle für den Berater zu qualifizieren ist.

 

Die Instanzgerichte prüfen daher individuell - sofern insoweit ein substantiierter Tatsachenvortrag erfolgt -, ob die Beteiligung den Anlagezielen sowie -wünschen des Kunden entsprochen hat und die Empfehlung des Beraters, den DLF 94/17 zu zeichnen, anlegergerecht war. Insoweit besteht immer ein Beweisrisiko.
Stuttgart, den 02.09.2005

 

gez. Rechtsanwalt Oliver Renner
Vorstandsmitglied Rechtsforum Finanzdienstleistung e.V., Hamburg
E-Mail: O.Renner@wueterich-breucker.de
Kanzlei Wüterich Breucker


Rechtsanwalt
bei Kanzlei M. Wüterich, Dr. Chr. Wüterich in Stuttgart